AGB SBB RailAway

(Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBB RailAway AG für Gruppen und Schulen finden Sie hier)

(Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBB RailAway AG für Gruppenreisen nach Mass finden Sie hier)

1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Individuell Reisende (nachstehehend «AGB» benannt) regeln die folgenden Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Individualreisende(r) und der RailAway AG, Luzern:

  • Reisevermittlungsverträge
  • Reiseveranstaltungsverträge: Als Reiseveranstaltungsverträge versteht man eine Kombination von mindestens zwei touristischen Dienstleistungen bzw. Reisedienstleistungen zu einem Gesamtpreis, die nicht länger als 24 Stunden dauert beziehungsweise keine Übernachtung / Unterbringung beinhaltet.
  • Pauschalreiseverträge gemäss Art. 1 Pauschalreisegesetz : Darunter ist eine zum Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen der Beförderung, der Unterbringung oder einer anderen touristischen Dienstleistung, die insgesamt länger als 24 Stunden dauert und zu einem Gesamtpreis angeboten wird.

1.2 Diese AGB finden unter Vorbehalt einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung mit der Buchungsstelle Anwendung auf alle Pauschalreiseverträge, Reiseveranstaltungsverträge und Reisevermittlungsverträge, die Sie mit der RailAway AG, Luzern abgeschlossen haben. Bei der Ausschreibung der gebuchten Reise können weitere Hinweise und Bedingungen stehen, welche ebenfalls Vertragsinhalt sind.

1.3 Diese AGB sind nicht anwendbar auf Verträge für Gruppenreisen (ab 10 Personen). Für Gruppen (ab 10 Personen) bestehen besondere Preise und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind bei der Buchungsstelle und auf der Internetseite von RailAway AG erhältlich.

2. Anmeldung
2.1
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Anmeldung so frühzeitig wie möglich vorzunehmen. Bei gewissen Angeboten besteht eine Mindestanmeldefrist, welche Sie bei der jeweiligen Ausschreibung finden.

2.2
Unsere Buchungsstellen dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, sofern diese als unverbindlich bezeichnet werden. - Sonderwünsche und Nebenabreden sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Buchungsstelle schriftlich und vorbehaltlos bestätigt werden.

2.3 Der Vertrag zwischen Ihnen und RailAway AG wird mit vorbehaltloser Annahme Ihrer Anmeldung durch die Buchungsstelle abgeschlossen. Bei telefonischen Buchungen kommt der Vertrag mit der mündlichen Zusage der Buchungsstelle zu Stande. Bei Buchungen an Automaten oder über das Internet kommt der Vertrag mit der Bezahlung der Leistungen zustande.

3. Pflichten der buchenden Person und der Teilnehmer
3.1
Die buchende Person haftet für die Bezahlung aller gebuchten Leistungen.

3.2 Die buchende Person ist dafür besorgt, dass die Mitreisenden sämtliche Teilnahmebedingungen erfüllen, diese AGB gegenüber allen Teilnehmern gelten, die Anweisungen von RailAway AG und den Leistungserbringern befolgen sowie bei Auslandreisen die notwendigen Personalausweise auf sich tragen und die Einreise- und anderen Bestimmungen befolgen. Bei Auslandreisen gibt die buchende Person anlässlich der Buchung der Buchungsstelle eine Liste der Nationalitäten der Reisenden ab. Die Buchungsstelle wird die Einreisebestimmungen für Schweizer Bürger sowie der Bürger der EU und EFTA so rasch als möglich bekannt geben. Teilnehmer anderer Nationalitäten erkundigen sich beim zuständigen Konsulat. Für das rechtzeitige Einholen von Visa usw. ist die buchende Person selber besorgt. Werden die notwendigen Reisedokumente (Pass, Visa usw.) nicht oder verspätet ausgestellt und muss die Reise abgesagt oder verschoben werden, gelten die Bestimmungen unter Ziffer 6.

3.3 Die Teilnehmer sind verpflichtet die ihnen übergebenen Sportgeräte usw. sorgfältig zu behandeln und vertragsgemäss zurückzugeben. Für Schäden haften die Teilnehmer, ausser sie können nachweisen, dass der Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist. - Es wird empfohlen, dass diese Geräte bei Erhalt auf allfällige Mängel überprüfen und allfällige Mängel gerügt werden.

3.4 Die Teilnehmer sind für die Einhaltung der Strassenverkehrs- und FIS-Regeln selber verantwortlich.

4. Leistungen und Preise
4.1
Die Leistungen von RailAway AG ergeben sich aus dem entsprechenden Prospekt und den Tickets.

4.2 Die Preise in den Katalogen verstehen sich als Preisangaben ab den wichtigsten Abgangsbahnhöfen und sind somit unverbindlich. Vorbehalten bleibt Art. 3 Pauschalreisegesetz. Für Kinder, Familien, Inhaber von General- und Halbpreisabonnementen werden die bestmöglichen Konditionen angewendet.

4.3 Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

5. Zahlung
5.1
Bei der Buchung ist der gesamte Arrangementpreis zu bezahlen. Bei telefonischer Buchung innert 3 Tagen, spätestens beim Bezug der Reiseunterlagen. Bei Buchungen über Automaten oder das Internet erfolgt die Bezahlung bei der Buchung.

5.2 Es ist möglich, dass bei bestimmten Angeboten eine Kaution zu bezahlen ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der entsprechenden Ausschreibung.

5.3 Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, so kann RailAway AG ihre Leistungen zurückbehalten, vom Vertrag zurücktreten und die unter Ziffer 6 genannten Bearbeitungsgebühren und Annullierungskosten verlangen.

6. Änderungen des Reiseprogramms, der Teilnehmerzahl oder Absage der Reise
6.1
Wenn Sie das Reiseprogramm, die Teilnehmerzahl ändern wollen oder die Reise absagen, so müssen Sie dies unverzüglich Ihrer Buchungsstelle mitteilen und die bereits erhaltenen Reisedokumente zurückgeben.

6.2 Bei Änderungen des Reiseprogramms, der Verminderung der Teilnehmerzahl, Annullierungen oder Verschiebung des Reisedatums wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 16.- erhoben.

6.3
Zuzüglich zur Bearbeitungsgebühr werden folgende Annullierungskosten verrechnet: 5 - 2 Tage vor Reisebeginn: 50% des Arrangementpreises 1 - 0 Tage vor Reisebeginn: 80% des Arrangementpreises Nichterscheinen: 100% des Arrangementpreises. Bei der Annullierung von reinen Transportleistungen auf regulären Zügen, Sesselbahnen, Skiliften usw. während den normalen Betriebszeiten, wird der Reisepreis der nicht bezogenen Leistungen rückvergütet, sofern bei einer vollständigen, Teilannullierung oder verminderten Teilnehmerzahl die Fahrkarten vor vereinbartem Reisebeginn der Buchungsstelle zurückgegeben werden oder die effektive Teilnehmerzahl bahnseitig und von den Partnern lückenlos bestätigt wird (im Falle der verminderten Teilnehmerzahl). In diesem Fall wird nur die Bearbeitungsgebühr von CHF 16.- erhoben.

6.4 Massgebend zur Berechnung der Annullierungskosten ist das Eintreffen der Mitteilung bei der Buchungsstelle.

7. Änderungen der Ausschreibungen, Preis- und Programmänderungen
7.1
RailAway AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, Preise, Ausschreibungen in Prospekten, Faltern, Flyern, in elektronischen Medien usw. vor Ihrer Buchung zu ändern. Diese Änderungen werden Ihnen bei Buchung mitgeteilt.

7.2 Änderungen nach der Buchung vor Reisebeginn:

7.2.1 Preise nach der Buchung und vor Reisebeginn können erhöht werden, wenn sich die Beförderungskosten erhöhen, durch neu eingeführte oder erhöhte staatliche Abgaben (wie Steuern usw.) oder Gebühren (z.B. Sicherheitsgebühren usw.) oder infolge Wechselkursänderungen. Die vereinbarten Reisepreise erhöhen sich entsprechend.

7.2.2 RailAway AG behält sich das Recht vor, das Programm oder einzelne Leistungen zu ändern, wenn dies aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer oder nicht abwendbarer Umstände notwendig wird. RailAway AG ist bemüht, gleichwertige Ersatzleistungen zu erbringen. Die Buchungsstelle orientiert Sie so rasch als möglich über solche Änderungen und deren Auswirkung auf den Preis.

7.2.3 Bei Pauschalreisen gilt bei Preiserhöhungen im Sinne von Ziffer. 7.21 Art. 7 und 8 Abs. 2 Pauschalreisegesetz und bei Ersatzmassnahmen im Sinne von Ziffer 7.2.2 Art. 13 Pauschalreisegesetz.

7.3 Während der Reise ist RailAway AG berechtigt, das Reiseprogramm zu ändern, sofern sich dies aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer oder nicht abwendbarer Umstände als notwendig erweist. Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten der Reisenden, ausser RailAway AG habe die Programmänderung verschuldeterweise herbeigebührt. Für Pauschalreisen nach dem Bundesgesetz über Pauschalreisen (abgekürzt PRG) gelten die Bestimmungen von Art. 12 ff. PRG.

7.4 Reiseabsage und Reiseabbruch durch RailAway AG:

7.4.1 RailAway AG ist berechtigt, die Reise abzusagen oder abzubrechen, wenn Teilnehmer durch Handlungen oder Unterlassungen dazu berechtigten Anlass geben. Vorbehalten bleiben die Bearbeitungsgebühren und Annullierungskosten gemäss Ziffern 6.1 und 6.2. Bei Reiseabbruch erfolgt keine Rückerstattung der nicht erbrachten Reiseleistungen.

7.4.2 Sollten unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ereignisse, höhere Gewalt (Umwelteinflüsse, Naturkatastrophen usw.), behördliche Massnahmen, Streiks usw. die Reise erheblich erschweren, gefährden oder verunmöglichen, kann RailAway AG die Reise absagen resp. abbrechen. Bei Reiseabsage vor Reisebeginn erstattet RailAway AG den bereits bezahlten Preis, unter Ausschluss weiterer Forderungen. Bei Reiseabbruch wird der Reisepreis für die nicht bezogenen Leistungen zurückbezahlt, ausser diese Leistungen würden RailAway AG von den Leistungserbringern in Rechnung gestellt. Vorbehältlich zusätzlich anfallender Kosten.

7.4.3 Bei Pauschalreisen gelten die Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 ff. Pauschalreisegesetz

8. Beanstandungen
8.1
Mängel bei der Erfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags oder des Reisevermittlungsvertrags sind beim entsprechenden Dienstleistungsträger innert 30 Tage seit Reiseende schriftlich zu beanstanden. Im Falle einer Beanstandung vor Ort während der Reise bemüht sich der entsprechende Dienstleistungsträger um geeignete Lösungen.

8.2 Bei einer Pauschalreise ist zudem die RailAway AG, Luzern, als Veranstalterin oder der Vermittlerin in der gleichen Form unverzüglich zu benachrichtigen. Für Beanstandungen betreffend die Erfüllung einer Pauschalreise gilt Art. 12 Pauschalreisegesetz.

9. Haftung der RailAway AG
9.1
Aus Reisevermittlungsvertrag haftet RailAway AG, Luzern, gegenüber dem Individualreisenden lediglich aus gehöriger Auftragserfüllung. Die Haftung der RailAway AG, Luzern, ist für leichte Fahrlässigkeit, Selbstverschulden des Individualreisenden, Drittverschulden und höhere Gewalt ausgeschlossen. Für die gehörige Erfüllung der Reise und / oder der Dienstleistung selbst haftet ausschliesslich der entsprechende Veranstalter beziehungsweise Dienstleistungsträger.

9.2 Aus Reiseveranstaltungsvertrag haftet RailAway AG, Luzern, für die gehörige Vertragserfüllung nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der RailAway AG ist für leichte Fahrlässigkeit, Selbstverschulden des Individualreisenden, Drittverschulden und höhere Gewalt ausgeschlossen.

9.3 Die Haftung aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Pauschalreisevertrags richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes. Gemäss Art. 15 Pauschalreisegesetz ist die ist die Haftung der RailAway AG, Luzern, ausgeschlossen, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:

  • a. auf Versäumnisse des Individualreisenden;
  • b. auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der Vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt sind;
  • c. auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.

Für andere Schäden als Personenschäden ist die Haftung auf das zweifache des Pauschalpreises beschränkt, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1
Im Verhältnis zwischen Ihnen und RailAway AG ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die auf Ihren Vertrag mit RailAway AG anwendbare aktuelle Fassung der AGB findet sich auf der Internetseite von RailAway AG unter www.sbb.ch/railaway-agb.

10.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern Stadt, Schweiz.

Luzern, 2. Februar 2009

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